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Verbraucherinfo

EnBW: Bekannte Probleme & Kritik

Die EnBW gehört zu den großen Energieversorgern in Deutschland und betreibt zudem eines der größten Ladenetze für Elektroautos. Zu Strom- und Gasverträgen der EnBW haben wir in den Klagedatenbanken der Verbraucherzentralen keine aktuellen Verfahren gefunden. Dokumentiert sind Gerichtsentscheidungen zum Ladestrom, die wir hier sachlich mit Datum, Stand und Quelle zusammenfassen.

Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Zusammenstellung öffentlich zugänglicher Quellen (Verbraucherzentralen, Gerichte, Behörden). Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Betroffene Gesellschaft(en): EnBW Energie Baden-Württemberg AG.

Verfahren und Kritikpunkte (2)

Chronologisch, neueste zuerst.

  1. 04.01.2024LadestromStatus: Klage abgewiesen (zugunsten der EnBW), rechtskräftig

    AG Karlsruhe: Blockiergebühr an Ladesäulen zulässig, Kundenklage abgewiesen

    Ein E-Autofahrer verlangte 19,80 Euro Blockiergebühr zurück, die im Tarif „ADAC e-Charge“ (Angebot des ADAC in Kooperation mit der EnBW) nach mehr als 240 Minuten Standzeit an der Ladesäule angefallen war. Das Amtsgericht Karlsruhe hielt die Klausel für wirksam, weil die EnBW ein berechtigtes Interesse daran habe, Ladesäulen zeitnah wieder freizugeben (Az. 6 C 184/23).

    Quellen: electrive: Bericht zum Urteil

  2. 16.07.2021LadestromStatus: laut Verbraucherzentrale NRW rechtskräftig; EnBW hat das Urteil akzeptiert

    LG Karlsruhe: Sechs Klauseln der Ladestrom-AGB unwirksam

    Auf die Klage der Verbraucherzentrale NRW untersagte das Landgericht Karlsruhe der EnBW Energie Baden-Württemberg AG sechs Klauseln aus den Bedingungen für das Laden an Ladesäulen (Az. 10 O 369/20). Beanstandet waren unter anderem, dass Kundinnen und Kunden aktuelle Preise selbst über App, Ladesäule oder Website ermitteln mussten, dass Preise jederzeit geändert werden konnten und dass nicht nach Kilowattstunden abgerechnet wurde. Laut EnBW galten die beanstandeten Bedingungen nur bis Januar 2021; das Unternehmen erklärte, das Urteil zu akzeptieren.

    Quellen: Verbraucherzentrale NRW: Urteilsdatenbank · EnBW: Pressemitteilung · Energie & Management: Bericht

Was Betroffene tun können

  • Schriftlich beschweren und Frist setzen: Schildern Sie das Problem schriftlich (Kundennummer, Zählernummer, Zählerstände, Belege) und setzen Sie eine angemessene Frist, z. B. zwei Wochen. Energieversorger müssen Verbraucherbeschwerden innerhalb von vier Wochen beantworten (§ 111a EnWG). Rechnungen und Schlussrechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. des Liefervertrags fällig (§ 40c EnWG).
  • Schlichtungsstelle Energie anrufen: Hilft der Versorger nicht weiter oder antwortet er nicht fristgerecht, können Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle Energie wenden (§ 111b EnWG). Allgemeine Auskünfte gibt auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur.
  • Sonderkündigungsrecht nutzen: Bei einer einseitigen Preiserhöhung oder Änderung der Vertragsbedingungen können Sie ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Eine frühere „Meldefrist“ des Versorgers verkürzt dieses Recht nicht.
  • Unter Vorbehalt zahlen und Widerspruch einlegen: Halten Sie eine Preiserhöhung für unwirksam, widersprechen Sie schriftlich und zahlen Sie unter Vorbehalt, statt Zahlungen einfach einzubehalten. Rückforderungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende.
  • Beratung einholen: Die Verbraucherzentralen beraten zu Energierechnungen und Verträgen und nehmen Beschwerden auf.

Erfahrungen teilen und weiterlesen

Sie hatten selbst Probleme mit EnBW? Schildern Sie Ihre Erfahrung im Forum auf der Anbieterseite. Das hilft anderen Betroffenen.

Stand: Oktober 2026, ohne Gewähr. Diese Übersicht gibt öffentlich dokumentierte Verfahren und Beanstandungen neutral wieder und stellt keine Bewertung des Unternehmens dar. Bei nicht rechtskräftigen oder laufenden Verfahren ist der Ausgang offen. Hinweise auf Fehler oder neue Entwicklungen nehmen wir gerne entgegen.