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Verbraucherinfo

enviaM: Bekannte Probleme & Kritik

enviaM ist ein großer regionaler Energieversorger in Ostdeutschland und vielerorts Grundversorger für Strom. Wir fassen öffentlich dokumentierte Verfahren und Beanstandungen von Verbraucherzentralen, Gerichten und Behörden zu enviaM sachlich mit Datum, Stand und Quelle zusammen. Laufende Verfahren sind als solche gekennzeichnet; bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt kein Vorwurf als erwiesen.

Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Zusammenstellung öffentlich zugänglicher Quellen (Verbraucherzentralen, Gerichte, Behörden). Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Betroffene Gesellschaft(en): envia Mitteldeutsche Energie AG; Netzbetreiber Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH (MITNETZ STROM, enviaM-Gruppe).

Verfahren und Kritikpunkte (2)

Chronologisch, neueste zuerst.

  1. 18.08.2026Strom/GasStatus: Versäumnisurteil, rechtskräftig seit 04.09.2026

    OLG Dresden: Versäumnisurteil im Verfahren zur Kündigungsschaltfläche

    Der VerbraucherService Bayern im KDFB e. V. klagte gegen die envia Mitteldeutsche Energie AG, weil die Kündigungsschaltfläche auf der Website gegen verbraucherschützende Vorschriften verstoße (Az. 9 UKl 1/26). Das Verfahren endete laut Verbandsklageregister mit einem Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Dresden; den genauen Urteilstenor gibt das Register nicht wieder. Ein Versäumnisurteil ergeht ohne Prüfung in der Sache, wenn sich die beklagte Partei nicht verteidigt.

    Quellen: Bundesamt für Justiz: Verbandsklageregister

  2. 21.08.2025Strom (Messstellenbetrieb)Status: rechtskräftig (Berufung zurückgenommen)

    LG Halle: Smart-Meter-Einbau auf Kundenwunsch für bis zu 883,86 Euro unangemessen

    Die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom (MITNETZ STROM), Netzbetreiber der enviaM-Gruppe, verlangte laut Preisblatt im Januar 2025 für den Einbau eines intelligenten Messsystems auf Kundenwunsch 643,86 bzw. 883,86 Euro. Auf die Klage des vzbv untersagte das Landgericht Halle diese Preise als unangemessen (Az. 8 O 17/25). MITNETZ STROM nahm die Berufung zurück und senkte den Preis nach einer Gesetzesänderung auf 99,50 Euro.

    Quellen: vzbv: Urteil

Was Betroffene tun können

  • Schriftlich beschweren und Frist setzen: Schildern Sie das Problem schriftlich (Kundennummer, Zählernummer, Zählerstände, Belege) und setzen Sie eine angemessene Frist, z. B. zwei Wochen. Energieversorger müssen Verbraucherbeschwerden innerhalb von vier Wochen beantworten (§ 111a EnWG). Rechnungen und Schlussrechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. des Liefervertrags fällig (§ 40c EnWG).
  • Schlichtungsstelle Energie anrufen: Hilft der Versorger nicht weiter oder antwortet er nicht fristgerecht, können Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle Energie wenden (§ 111b EnWG). Allgemeine Auskünfte gibt auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur.
  • Sonderkündigungsrecht nutzen: Bei einer einseitigen Preiserhöhung oder Änderung der Vertragsbedingungen können Sie ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Eine frühere „Meldefrist“ des Versorgers verkürzt dieses Recht nicht.
  • Unter Vorbehalt zahlen und Widerspruch einlegen: Halten Sie eine Preiserhöhung für unwirksam, widersprechen Sie schriftlich und zahlen Sie unter Vorbehalt, statt Zahlungen einfach einzubehalten. Rückforderungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende.
  • Beratung einholen: Die Verbraucherzentralen beraten zu Energierechnungen und Verträgen und nehmen Beschwerden auf.

Erfahrungen teilen und weiterlesen

Sie hatten selbst Probleme mit enviaM? Schildern Sie Ihre Erfahrung im Forum auf der Anbieterseite. Das hilft anderen Betroffenen.

Stand: Oktober 2026, ohne Gewähr. Diese Übersicht gibt öffentlich dokumentierte Verfahren und Beanstandungen neutral wieder und stellt keine Bewertung des Unternehmens dar. Bei nicht rechtskräftigen oder laufenden Verfahren ist der Ausgang offen. Hinweise auf Fehler oder neue Entwicklungen nehmen wir gerne entgegen.