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Verbraucherinfo

E.ON: Bekannte Probleme & Kritik

E.ON gehört zu den größten Strom- und Gasversorgern in Deutschland und ist in vielen Regionen Grundversorger. Wie bei anderen großen Versorgern gibt es auch zu E.ON dokumentierte Beanstandungen durch Verbraucherzentralen und Gerichte. Auf dieser Seite fassen wir öffentlich belegte Verfahren und Kritikpunkte sachlich zusammen, mit Datum, Stand des Verfahrens und Quelle. Laufende Verfahren sind als solche gekennzeichnet; bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt kein Vorwurf als erwiesen.

Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Zusammenstellung öffentlich zugänglicher Quellen (Verbraucherzentralen, Gerichte, Behörden). Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Betroffene Gesellschaft(en): E.ON Energie Deutschland GmbH (Strom/Gas) und E.ON Energy Solutions GmbH (Fernwärme).

Verfahren und Kritikpunkte (5)

Chronologisch, neueste zuerst.

  1. 12.10.2026FernwärmeStatus: nicht rechtskräftig

    OLG Hamm: Fernwärme-Preisklauseln in drei Versorgungsgebieten unwirksam

    In der Sammelklage (Musterfeststellungsklage) des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die E.ON Energy Solutions GmbH hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass E.ON die Fernwärme-Arbeitspreise in Erkrath-Hochdahl, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes nicht auf Grundlage der beanstandeten Preisänderungsklauseln erhöhen durfte (Az. 2 VKl 1/23). Den weitergehenden Antrag, die Klauseln für alle betroffenen Versorgungsgebiete pauschal für unwirksam zu erklären, wies das Gericht ab. Der vzbv strebt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs an. Angemeldete Kundinnen und Kunden können zu viel gezahlte Beträge erst nach Rechtskraft zurückfordern; das Klageregister ist seit 14.09.2026 geschlossen.

    Quellen: vzbv: Sammelklage-Urteil · OLG Hamm: Pressemitteilung · Verbraucherzentrale: Verfahrensseite

  2. 23.07.2026GasStatus: nicht rechtskräftig (Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anhängig)

    Verspätete Gas-Schlussrechnung: OLG München bestätigt Unterlassungsurteil

    Eine Gaskundin erhielt ihre Schlussrechnung knapp zehn Monate nach Vertragsende, gesetzlich vorgesehen sind sechs Wochen. Auf die Unterlassungsklage des vzbv verurteilte das Landgericht München I die E.ON Energie Deutschland GmbH am 26.02.2025 (Az. 37 O 2240/24); die gesetzliche Frist sei eine Marktverhaltensregel. Das Oberlandesgericht München wies die Berufung am 23.07.2026 zurück (Az. 29 U 797/25 e). Beim Bundesgerichtshof ist eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (Az. I ZR 450/26).

    Quellen: vzbv: Urteil zur Gas-Schlussrechnung · Verbraucherzentrale: Klageregister-Eintrag

  3. 05.05.2026StromStatus: Vergleich geschlossen, Erstattung nur auf Antrag

    Vergleich zu verspäteten Strom-Schlussrechnungen: Erstattung auf Antrag

    Der vzbv hatte E.ON wegen verspäteter Strom-Schlussrechnungen nach einem Anbieterwechsel erfolgreich auf Unterlassung verklagt; das Verfahren ist seit März 2024 rechtskräftig abgeschlossen. Nach weiteren Beschwerden leitete der vzbv ein Ordnungsmittelverfahren ein, das in einen Vergleich mündete. Danach erhalten ehemalige Kundinnen und Kunden je nach Fall 15 bis 60 Euro, wenn die Schlussrechnung später als sechs Wochen kam. Für frühere Vertragsenden (ab 20.03.2024) gelten zusätzliche Voraussetzungen, etwa eine vorherige Beschwerde oder Beratung bei der Verbraucherzentrale oder ein Guthaben über 500 Euro. Die Erstattung wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss über ein Formular von E.ON beantragt werden.

    Quellen: vzbv: Pressemitteilung zum Vergleich · Verbraucherzentrale: So beantragen Sie die Erstattung

  4. 24.10.2025Strom/GasStatus: anhängig, noch keine Entscheidung

    Klage wegen Auftragsbestätigungen ohne Vertragsabschluss (laufend)

    Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat beim Landgericht München Unterlassungsklage gegen die E.ON Energie Deutschland GmbH eingereicht (Az. 1 HK O 13405/25). Sie beanstandet, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Auftragsbestätigungen zugeschickt worden seien, obwohl keine Vertragsverhandlungen stattgefunden hätten und die Kundendaten offensichtlich falsch gewesen seien. Eine gerichtliche Entscheidung liegt nach unserem Kenntnisstand noch nicht vor; die Vorwürfe sind nicht festgestellt.

    Quellen: Verbraucherzentrale: Klageregister-Eintrag

  5. 04.07.2023Gas (Grundversorgung)Status: Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale; Verfahren laut Klageregister beendet

    LG München I: Sonderkündigungsrecht bei Gaspreiserhöhung unzulässig eingeschränkt

    E.ON erhöhte zum 01.08.2022 die Gaspreise in der Grundversorgung. Im Schreiben hieß es, Kundinnen und Kunden könnten bis 31.07. kündigen, sollten sich aber bis 20.07. melden, weil sonst ein fristgerechter Wechsel nicht sicherzustellen sei. Auf die Klage der Verbraucherzentrale Niedersachsen untersagte das Landgericht München I diese Formulierung als irreführend (Az. 33 O 11205/22). Das Sonderkündigungsrecht besteht bis zum Wirksamwerden der neuen Preise.

    Quellen: Verbraucherzentrale Niedersachsen: Klage gegen E.ON erfolgreich · Verbraucherzentrale: Klageregister-Eintrag

Was Betroffene tun können

  • Schriftlich beschweren und Frist setzen: Schildern Sie das Problem schriftlich (Kundennummer, Zählernummer, Zählerstände, Belege) und setzen Sie eine angemessene Frist, z. B. zwei Wochen. Energieversorger müssen Verbraucherbeschwerden innerhalb von vier Wochen beantworten (§ 111a EnWG). Rechnungen und Schlussrechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. des Liefervertrags fällig (§ 40c EnWG).
  • Schlichtungsstelle Energie anrufen: Hilft der Versorger nicht weiter oder antwortet er nicht fristgerecht, können Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle Energie wenden (§ 111b EnWG). Allgemeine Auskünfte gibt auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur.
  • Sonderkündigungsrecht nutzen: Bei einer einseitigen Preiserhöhung oder Änderung der Vertragsbedingungen können Sie ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Eine frühere „Meldefrist“ des Versorgers verkürzt dieses Recht nicht.
  • Unter Vorbehalt zahlen und Widerspruch einlegen: Halten Sie eine Preiserhöhung für unwirksam, widersprechen Sie schriftlich und zahlen Sie unter Vorbehalt, statt Zahlungen einfach einzubehalten. Rückforderungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende.
  • Beratung einholen: Die Verbraucherzentralen beraten zu Energierechnungen und Verträgen und nehmen Beschwerden auf.

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Sie hatten selbst Probleme mit E.ON? Schildern Sie Ihre Erfahrung im Forum auf der Anbieterseite. Das hilft anderen Betroffenen.

Stand: Oktober 2026, ohne Gewähr. Diese Übersicht gibt öffentlich dokumentierte Verfahren und Beanstandungen neutral wieder und stellt keine Bewertung des Unternehmens dar. Bei nicht rechtskräftigen oder laufenden Verfahren ist der Ausgang offen. Hinweise auf Fehler oder neue Entwicklungen nehmen wir gerne entgegen.