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Verbraucherinfo

EWE: Bekannte Probleme & Kritik

EWE ist ein großer Energieversorger im Nordwesten Deutschlands und dort vielerorts Grundversorger. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat gegen den Vertrieb und den Netzbetreiber des EWE-Konzerns geklagt. Wir fassen die dokumentierten Verfahren sachlich mit Datum, Stand und Quelle zusammen. Beide Verfahren sind noch nicht rechtskräftig; bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt kein Vorwurf als erwiesen.

Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Zusammenstellung öffentlich zugänglicher Quellen (Verbraucherzentralen, Gerichte, Behörden). Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Betroffene Gesellschaft(en): EWE Vertrieb GmbH (Strom/Gas) und EWE NETZ GmbH (Netzbetreiber).

Verfahren und Kritikpunkte (2)

Chronologisch, neueste zuerst.

  1. 10.12.2025Gas (Netzanschluss)Status: nicht rechtskräftig (Revision zugelassen, laut Verbraucherzentrale beim BGH eingelegt)

    OLG Oldenburg: Pauschale für Stilllegung des Gasanschlusses unzulässig

    Die EWE NETZ GmbH, Netzbetreiber im EWE-Konzern, verlangte für die Stilllegung bzw. den Rückbau eines Gasanschlusses eine Pauschale von rund 965 Euro und berief sich dabei auf die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV). Auf die Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Niedersachsen entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, dass die NDAV eine Weitergabe der Stilllegungskosten an Kundinnen und Kunden nicht erlaube, die Berufung darauf irreführend und die Veröffentlichung im Preisblatt unrechtmäßig sei (Az. 6 UKl 2/25; Pressemitteilung vom 10.12.2025). Laut Fachpresse hält EWE NETZ bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs an der Praxis fest.

    Quellen: Verbraucherzentrale Niedersachsen: Pressemitteilung · ZfK: Bericht

  2. Mai 2025Strom/GasStatus: nicht rechtskräftig, Revision beim Bundesgerichtshof

    Verspätete Jahres- und Schlussrechnungen: OLG Oldenburg weist Berufung von EWE zurück

    Kundinnen und Kunden warteten nach Angaben der Verbraucherzentrale Niedersachsen teils bis zu neun Monate auf Jahres- und Schlussrechnungen und damit auf Guthaben. Das Landgericht Oldenburg verurteilte die EWE Vertrieb GmbH am 31.05.2024 zur Unterlassung (Az. 5 O 90/24): Rechnungen für Strom- und Gasverträge außerhalb der Grundversorgung müssen spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. des Vertrags vorliegen. Für Fernwärme wies das Gericht die Klage ab, da es dort keine entsprechende gesetzliche Frist gibt. Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Berufung von EWE zurück (Pressemitteilung der Verbraucherzentrale vom 15.05.2025) und ließ die Revision teilweise zu; laut Klagedatenbank (Stand 06.08.2026) liegt das Verfahren beim Bundesgerichtshof. Als Ursache der Verzögerungen nannte EWE kurzfristig nötige Umstellungen der Abrechnungssysteme wegen staatlicher Entlastungsmaßnahmen wie den Energiepreisbremsen.

    Quellen: Verbraucherzentrale Niedersachsen: Berufung abgewiesen · Verbraucherzentrale: Klageregister-Eintrag · ZfK: Bericht zum OLG-Urteil

Was Betroffene tun können

  • Schriftlich beschweren und Frist setzen: Schildern Sie das Problem schriftlich (Kundennummer, Zählernummer, Zählerstände, Belege) und setzen Sie eine angemessene Frist, z. B. zwei Wochen. Energieversorger müssen Verbraucherbeschwerden innerhalb von vier Wochen beantworten (§ 111a EnWG). Rechnungen und Schlussrechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. des Liefervertrags fällig (§ 40c EnWG).
  • Schlichtungsstelle Energie anrufen: Hilft der Versorger nicht weiter oder antwortet er nicht fristgerecht, können Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle Energie wenden (§ 111b EnWG). Allgemeine Auskünfte gibt auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur.
  • Sonderkündigungsrecht nutzen: Bei einer einseitigen Preiserhöhung oder Änderung der Vertragsbedingungen können Sie ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Eine frühere „Meldefrist“ des Versorgers verkürzt dieses Recht nicht.
  • Unter Vorbehalt zahlen und Widerspruch einlegen: Halten Sie eine Preiserhöhung für unwirksam, widersprechen Sie schriftlich und zahlen Sie unter Vorbehalt, statt Zahlungen einfach einzubehalten. Rückforderungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende.
  • Beratung einholen: Die Verbraucherzentralen beraten zu Energierechnungen und Verträgen und nehmen Beschwerden auf.

Erfahrungen teilen und weiterlesen

Sie hatten selbst Probleme mit EWE? Schildern Sie Ihre Erfahrung im Forum auf der Anbieterseite. Das hilft anderen Betroffenen.

Stand: Oktober 2026, ohne Gewähr. Diese Übersicht gibt öffentlich dokumentierte Verfahren und Beanstandungen neutral wieder und stellt keine Bewertung des Unternehmens dar. Bei nicht rechtskräftigen oder laufenden Verfahren ist der Ausgang offen. Hinweise auf Fehler oder neue Entwicklungen nehmen wir gerne entgegen.