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Verbraucherinfo

Fuxx – Die Sparenergie: Bekannte Probleme & Kritik

Fuxx – Die Sparenergie ist ein bundesweit tätiger Strom- und Gasdiscounter aus Monheim am Rhein. Wir fassen öffentlich dokumentierte Verfahren und Beanstandungen von Verbraucherzentralen, Gerichten und Behörden zu Fuxx – Die Sparenergie sachlich mit Datum, Stand und Quelle zusammen. Laufende Verfahren sind als solche gekennzeichnet; bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt kein Vorwurf als erwiesen.

Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Zusammenstellung öffentlich zugänglicher Quellen (Verbraucherzentralen, Gerichte, Behörden). Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Betroffene Gesellschaft(en): Fuxx – Die Sparenergie GmbH.

Verfahren und Kritikpunkte (4)

Chronologisch, neueste zuerst.

  1. 22.09.2026Strom/GasStatus: anhängig, noch keine Entscheidung

    Klage des vzbv gegen drei AGB-Klauseln (laufend)

    Der vzbv hat beim Oberlandesgericht Hamm Unterlassungsklage gegen drei Klauseln in den Geschäftsbedingungen erhoben: eine Mindestabnahmemenge, ein Sonderkündigungsrecht des Anbieters bei steigenden Einkaufspreisen und eine Vertragsstrafenregelung (Az. I-13 UKl 13/26). Eine Entscheidung liegt noch nicht vor; die Vorwürfe sind nicht festgestellt.

    Quellen: Verbraucherzentrale: Klageregister-Eintrag

  2. 01.04.2026GasStatus: Urteil des LG Hamburg nach Berufungsrücknahme bestandskräftig

    300 Euro „Nichterfüllungsschaden“ nach Umzugskündigung unzulässig

    Nach einer Sonderkündigung wegen Umzugs berechnete Fuxx einer Kundin 300 Euro als „Nichterfüllungsschaden“. Auf Klage der Verbraucherzentrale Niedersachsen untersagte das Landgericht Hamburg dies (Az. 312 O 275/23). Fuxx legte Berufung ein und nahm sie zurück; das Hanseatische Oberlandesgericht erklärte das Rechtsmittel am 01.04.2026 für verloren (Az. 5 U 32/25).

    Quellen: Verbraucherzentrale: Klageregister-Eintrag · Verbraucherzentrale Niedersachsen: Pressemitteilung

  3. 30.03.2023StromStatus: rechtskräftig (Berufung zurückgenommen)

    LG Hamburg: Abschlagserhöhung ohne wirksame Preiserhöhung trotz Preisgarantie

    Fuxx hatte während einer eingeschränkten Preisgarantie die monatlichen Abschläge erhöht. Auf die Klage des vzbv untersagte das Landgericht Hamburg, Abschläge ohne wirksame Preiserhöhung anzuheben; die Behauptung, dazu berechtigt zu sein, sei irreführend (Az. 312 O 61/22). Nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts nahm Fuxx die Berufung zurück.

    Quellen: vzbv: Urteil

  4. 09.01.2020StromStatus: Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale; Rechtskraft in der Quelle nicht angegeben

    LG Hamburg: Preiserhöhungsmitteilung per E-Mail nicht ausreichend erkennbar

    Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW beanstandete das Landgericht Hamburg die Art, wie Fuxx eine Preiserhöhung per E-Mail mitgeteilt hatte (Az. 312 O 453/18). Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung schon im Betreff der E-Mail erkennbar sein.

    Quellen: Verbraucherzentrale NRW: Bericht

Was Betroffene tun können

  • Schriftlich beschweren und Frist setzen: Schildern Sie das Problem schriftlich (Kundennummer, Zählernummer, Zählerstände, Belege) und setzen Sie eine angemessene Frist, z. B. zwei Wochen. Energieversorger müssen Verbraucherbeschwerden innerhalb von vier Wochen beantworten (§ 111a EnWG). Rechnungen und Schlussrechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. des Liefervertrags fällig (§ 40c EnWG).
  • Schlichtungsstelle Energie anrufen: Hilft der Versorger nicht weiter oder antwortet er nicht fristgerecht, können Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle Energie wenden (§ 111b EnWG). Allgemeine Auskünfte gibt auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur.
  • Sonderkündigungsrecht nutzen: Bei einer einseitigen Preiserhöhung oder Änderung der Vertragsbedingungen können Sie ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Eine frühere „Meldefrist“ des Versorgers verkürzt dieses Recht nicht.
  • Unter Vorbehalt zahlen und Widerspruch einlegen: Halten Sie eine Preiserhöhung für unwirksam, widersprechen Sie schriftlich und zahlen Sie unter Vorbehalt, statt Zahlungen einfach einzubehalten. Rückforderungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende.
  • Beratung einholen: Die Verbraucherzentralen beraten zu Energierechnungen und Verträgen und nehmen Beschwerden auf.

Erfahrungen teilen und weiterlesen

Sie hatten selbst Probleme mit Fuxx – Die Sparenergie? Schildern Sie Ihre Erfahrung im Forum auf der Anbieterseite. Das hilft anderen Betroffenen.

Stand: Oktober 2026, ohne Gewähr. Diese Übersicht gibt öffentlich dokumentierte Verfahren und Beanstandungen neutral wieder und stellt keine Bewertung des Unternehmens dar. Bei nicht rechtskräftigen oder laufenden Verfahren ist der Ausgang offen. Hinweise auf Fehler oder neue Entwicklungen nehmen wir gerne entgegen.