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Verbraucherinfo

GASAG: Bekannte Probleme & Kritik

Die GASAG ist der Gasgrundversorger in Berlin. Wir fassen öffentlich dokumentierte Verfahren und Beanstandungen von Verbraucherzentralen, Gerichten und Behörden zu GASAG sachlich mit Datum, Stand und Quelle zusammen. Laufende Verfahren sind als solche gekennzeichnet; bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt kein Vorwurf als erwiesen.

Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Zusammenstellung öffentlich zugänglicher Quellen (Verbraucherzentralen, Gerichte, Behörden). Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Betroffene Gesellschaft(en): GASAG AG.

Verfahren und Kritikpunkte (1)

Chronologisch, neueste zuerst.

  1. 22.09.2026Gas (Grund- und Ersatzversorgung)Status: nicht rechtskräftig – an das Kammergericht zurückverwiesen, Ausgang offen

    Höhere Neukundenpreise in der Grundversorgung 2021/22: BGH hebt Urteil des Kammergerichts auf

    Vom 02.12.2021 bis 30.04.2022 verlangte die GASAG von Kundinnen und Kunden, die neu in die Grund- oder Ersatzversorgung kamen, höhere Arbeitspreise als von Bestandskunden. In der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) erklärte das Kammergericht Berlin diese Preisspaltung am 21.03.2025 für unzulässig. Auf die Revision der GASAG hob der Bundesgerichtshof das Urteil nach der Verhandlung am 22.09.2026 auf und verwies die Sache zurück. Nach Darstellung des vzbv sind solche Preisunterschiede nicht automatisch unzulässig; das Kammergericht muss prüfen, ob ein hinreichender sachlicher Grund vorlag, der Ausgang sei offen. Die GASAG sieht die Unterscheidung in der damaligen Ausnahmesituation als zulässig bestätigt. Eine Anmeldung zum Klageregister ist nicht mehr möglich.

    Quellen: vzbv: Meldung zur BGH-Entscheidung · Verbraucherzentrale: Verfahrensseite · Kammergericht: Pressemitteilung 2025 · ZfK: Bericht

Was Betroffene tun können

  • Schriftlich beschweren und Frist setzen: Schildern Sie das Problem schriftlich (Kundennummer, Zählernummer, Zählerstände, Belege) und setzen Sie eine angemessene Frist, z. B. zwei Wochen. Energieversorger müssen Verbraucherbeschwerden innerhalb von vier Wochen beantworten (§ 111a EnWG). Rechnungen und Schlussrechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. des Liefervertrags fällig (§ 40c EnWG).
  • Schlichtungsstelle Energie anrufen: Hilft der Versorger nicht weiter oder antwortet er nicht fristgerecht, können Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle Energie wenden (§ 111b EnWG). Allgemeine Auskünfte gibt auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur.
  • Sonderkündigungsrecht nutzen: Bei einer einseitigen Preiserhöhung oder Änderung der Vertragsbedingungen können Sie ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Eine frühere „Meldefrist“ des Versorgers verkürzt dieses Recht nicht.
  • Unter Vorbehalt zahlen und Widerspruch einlegen: Halten Sie eine Preiserhöhung für unwirksam, widersprechen Sie schriftlich und zahlen Sie unter Vorbehalt, statt Zahlungen einfach einzubehalten. Rückforderungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende.
  • Beratung einholen: Die Verbraucherzentralen beraten zu Energierechnungen und Verträgen und nehmen Beschwerden auf.

Erfahrungen teilen und weiterlesen

Sie hatten selbst Probleme mit GASAG? Schildern Sie Ihre Erfahrung im Forum auf der Anbieterseite. Das hilft anderen Betroffenen.

Stand: Oktober 2026, ohne Gewähr. Diese Übersicht gibt öffentlich dokumentierte Verfahren und Beanstandungen neutral wieder und stellt keine Bewertung des Unternehmens dar. Bei nicht rechtskräftigen oder laufenden Verfahren ist der Ausgang offen. Hinweise auf Fehler oder neue Entwicklungen nehmen wir gerne entgegen.