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Verbraucherinfo

immergrün: Bekannte Probleme & Kritik

immergrün ist eine Strom- und Gasmarke aus dem Rheinland, die online vertrieben wird. Wir fassen öffentlich dokumentierte Verfahren und Beanstandungen von Verbraucherzentralen, Gerichten und Behörden zu immergrün sachlich mit Datum, Stand und Quelle zusammen. Laufende Verfahren sind als solche gekennzeichnet; bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt kein Vorwurf als erwiesen.

Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Zusammenstellung öffentlich zugänglicher Quellen (Verbraucherzentralen, Gerichte, Behörden). Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Betroffene Gesellschaft(en): Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG), Inhaberin der Marke immergrün; bis etwa 2020 die 365 AG.

Verfahren und Kritikpunkte (6)

Chronologisch, neueste zuerst.

  1. 26.09.2026GasStatus: Versäumnisurteil laut Klageregister; Rechtskraft offen

    OLG Hamm: Versäumnisurteil zu Gas-Jahresrechnungen (Gesellschaft hinter der Marke)

    Der vzbv hat gegen die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH Unterlassungsklage erhoben, weil in Gas-Jahresrechnungen die Kündigungsfrist fehlte und das Abrechnungsintervall überschritten worden sei (Az. I-13 UKl 9/26). Laut Klageregister erging am 26.09.2026 ein Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Hamm. Gegen ein Versäumnisurteil ist ein Einspruch möglich; die Quelle nennt die Marke immergrün nicht ausdrücklich.

    Quellen: Verbraucherzentrale: Klageregister-Eintrag

  2. 21.10.2025Strom/GasStatus: vom Bundesgerichtshof entschieden

    BGH: Preiserhöhungen per E-Mail bzw. Kundenpostfach unzureichend mitgeteilt

    Auf die Klage der Verbraucherzentrale NRW bestätigte der Bundesgerichtshof weitgehend die Vorinstanz (Az. EnZR 97/23): Eine Preisänderung nur im Online-Kundenpostfach zu hinterlegen, reicht ohne zusätzlichen Hinweis nicht aus; eine E-Mail ist intransparent, wenn ihr Betreff auch andere Themen nennt; alte und neue Preisbestandteile müssen gegenübergestellt werden. Betroffene sind darüber zu informieren, dass die angekündigte Preiserhöhung nicht wirksam ist. Eine automatische Rückzahlung ordnete der BGH nicht an; Betroffene müssen Korrektur und Erstattung selbst verlangen.

    Quellen: Verbraucherzentrale NRW: Pressemitteilung · Verbraucherzentrale NRW: Urteil

  3. 08.02.2022Strom/GasStatus: behördliche Untersagung

    Bundesnetzagentur untersagt Abschlagserhöhungen

    Die Bundesnetzagentur untersagte der Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH Abschlagserhöhungen, die im Oktober 2021 ohne Rechtsgrundlage angekündigt worden waren, und drohte für Strom und Gas jeweils ein Zwangsgeld von 100.000 Euro an. Die Pressemitteilung der Behörde nennt keine Marke; die Fachpresse ordnet den Fall immergrün zu.

    Quellen: Bundesnetzagentur: Pressemitteilung · ZfK: Bericht

  4. 08.12.2021Strom/GasStatus: einstweilige Verfügung; Hauptsache später vom BGH entschieden (siehe oben)

    LG Köln: Einstweilige Verfügung gegen Abschlagserhöhungen und Lieferstopps

    In der Energiekrise 2021 hatte immergrün Preise und Abschläge kurzfristig erhöht und Belieferungen eingestellt. Auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW untersagte das Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung Abschlagserhöhungen ohne Bezug zum Vorjahresverbrauch und ohne vorherige wirksame Preiserhöhung sowie Lieferstopps (Az. 33 O 226/21).

    Quellen: Verbraucherzentrale NRW: Urteil

  5. 26.06.2020Strom/GasStatus: OLG-Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale; Rechtskraft in den Quellen nicht angegeben

    OLG Köln: Preiserhöhung in allgemeiner E-Mail versteckt

    In Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die damalige Betreiberin 365 AG und die Strogon GmbH bestätigte das Oberlandesgericht Köln Urteile des Landgerichts Köln: Eine Preiserhöhung per E-Mail muss schon im Betreff erkennbar sein, und die Preisbestandteile sind darzustellen (u. a. Az. 6 U 304/19).

    Quellen: Verbraucherzentrale NRW: Bericht

  6. 23.01.2020Strom/GasStatus: Klage erfolgreich; Rechtskraft in der Quelle nicht angegeben

    LG Köln: Sechs-Wochen-Frist für Abschlussrechnungen gilt auch für die 365 AG

    Nach Beschwerden über verspätete Rechnungen und Guthaben klagte der vzbv gegen die 365 AG, damals Betreiberin der Marken immergrün, Meisterstrom und Idealenergie. Das Landgericht Köln entschied, dass Abschlussrechnungen innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsende zu erteilen sind (Az. 31 O 164/19).

    Quellen: vzbv: Urteil

Was Betroffene tun können

  • Schriftlich beschweren und Frist setzen: Schildern Sie das Problem schriftlich (Kundennummer, Zählernummer, Zählerstände, Belege) und setzen Sie eine angemessene Frist, z. B. zwei Wochen. Energieversorger müssen Verbraucherbeschwerden innerhalb von vier Wochen beantworten (§ 111a EnWG). Rechnungen und Schlussrechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. des Liefervertrags fällig (§ 40c EnWG).
  • Schlichtungsstelle Energie anrufen: Hilft der Versorger nicht weiter oder antwortet er nicht fristgerecht, können Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle Energie wenden (§ 111b EnWG). Allgemeine Auskünfte gibt auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur.
  • Sonderkündigungsrecht nutzen: Bei einer einseitigen Preiserhöhung oder Änderung der Vertragsbedingungen können Sie ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Eine frühere „Meldefrist“ des Versorgers verkürzt dieses Recht nicht.
  • Unter Vorbehalt zahlen und Widerspruch einlegen: Halten Sie eine Preiserhöhung für unwirksam, widersprechen Sie schriftlich und zahlen Sie unter Vorbehalt, statt Zahlungen einfach einzubehalten. Rückforderungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende.
  • Beratung einholen: Die Verbraucherzentralen beraten zu Energierechnungen und Verträgen und nehmen Beschwerden auf.

Erfahrungen teilen und weiterlesen

Sie hatten selbst Probleme mit immergrün? Schildern Sie Ihre Erfahrung im Forum auf der Anbieterseite. Das hilft anderen Betroffenen.

Stand: Oktober 2026, ohne Gewähr. Diese Übersicht gibt öffentlich dokumentierte Verfahren und Beanstandungen neutral wieder und stellt keine Bewertung des Unternehmens dar. Bei nicht rechtskräftigen oder laufenden Verfahren ist der Ausgang offen. Hinweise auf Fehler oder neue Entwicklungen nehmen wir gerne entgegen.