Zum Inhalt springen
← Übersicht LichtBlick
Verbraucherinfo

LichtBlick: Bekannte Probleme & Kritik

LichtBlick ist ein bundesweit tätiger Ökostrom- und Gasanbieter aus Hamburg. Wir fassen öffentlich dokumentierte Verfahren und Beanstandungen von Verbraucherzentralen, Gerichten und Behörden zu LichtBlick sachlich mit Datum, Stand und Quelle zusammen. Laufende Verfahren sind als solche gekennzeichnet; bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt kein Vorwurf als erwiesen.

Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Zusammenstellung öffentlich zugänglicher Quellen (Verbraucherzentralen, Gerichte, Behörden). Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Betroffene Gesellschaft(en): LichtBlick SE.

Verfahren und Kritikpunkte (3)

Chronologisch, neueste zuerst.

  1. 07.10.2026StromStatus: anhängig, noch keine Entscheidung

    Klage wegen verspäteter Abschlussrechnungen (laufend)

    Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat beim Landgericht Hamburg Unterlassungsklage gegen die LichtBlick SE eingereicht (Az. 416 HKO 115/26). Sie verlangt, dass Abschlussrechnungen nach Kündigung eines Stromvertrags innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen erteilt werden. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor; die Vorwürfe sind nicht festgestellt.

    Quellen: Verbraucherzentrale: Klageregister-Eintrag

  2. 26.09.2024Strom/GasStatus: Urteil zugunsten des vzbv; Verfahren beendet, Rechtskraft in den Quellen nicht ausdrücklich bestätigt

    OLG Hamburg: Kündigungsbutton auch auf Vergleichsportal nötig, Beschriftung unzureichend

    LichtBlick-Verträge konnten auch über ein Vergleichsportal abgeschlossen werden, das keinen Kündigungsbutton bot. Das Hanseatische Oberlandesgericht gab der Klage des vzbv statt: Wo Verträge geschlossen werden können, muss auch eine Kündigungsschaltfläche vorhanden sein, und die Beschriftung „Kündigungsabsicht abschicken“ ist nicht eindeutig genug (Az. 5 UKl 1/23).

    Quellen: Verbraucherzentrale: Klageregister-Eintrag · Otto Schmidt: Bericht zum Urteil

  3. 29.04.2021Strom/GasStatus: Urteil zugunsten des vzbv; damals nicht rechtskräftig, späterer Stand nicht bekannt

    LG Hamburg: Kündigung per Brief darf nicht ausgeschlossen werden

    Eine AGB-Klausel für Online-Verträge sah ausschließlich elektronische Kommunikation vor. Das Landgericht Hamburg entschied auf Klage des vzbv, dass Kündigung und Widerruf per Brief nicht ausgeschlossen werden dürfen; auch eine nicht bezifferte Entgeltklausel für den Postweg sei unwirksam (Az. 312 O 94/20).

    Quellen: vzbv: Pressemitteilung

Was Betroffene tun können

  • Schriftlich beschweren und Frist setzen: Schildern Sie das Problem schriftlich (Kundennummer, Zählernummer, Zählerstände, Belege) und setzen Sie eine angemessene Frist, z. B. zwei Wochen. Energieversorger müssen Verbraucherbeschwerden innerhalb von vier Wochen beantworten (§ 111a EnWG). Rechnungen und Schlussrechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. des Liefervertrags fällig (§ 40c EnWG).
  • Schlichtungsstelle Energie anrufen: Hilft der Versorger nicht weiter oder antwortet er nicht fristgerecht, können Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle Energie wenden (§ 111b EnWG). Allgemeine Auskünfte gibt auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur.
  • Sonderkündigungsrecht nutzen: Bei einer einseitigen Preiserhöhung oder Änderung der Vertragsbedingungen können Sie ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Eine frühere „Meldefrist“ des Versorgers verkürzt dieses Recht nicht.
  • Unter Vorbehalt zahlen und Widerspruch einlegen: Halten Sie eine Preiserhöhung für unwirksam, widersprechen Sie schriftlich und zahlen Sie unter Vorbehalt, statt Zahlungen einfach einzubehalten. Rückforderungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende.
  • Beratung einholen: Die Verbraucherzentralen beraten zu Energierechnungen und Verträgen und nehmen Beschwerden auf.

Erfahrungen teilen und weiterlesen

Sie hatten selbst Probleme mit LichtBlick? Schildern Sie Ihre Erfahrung im Forum auf der Anbieterseite. Das hilft anderen Betroffenen.

Stand: Oktober 2026, ohne Gewähr. Diese Übersicht gibt öffentlich dokumentierte Verfahren und Beanstandungen neutral wieder und stellt keine Bewertung des Unternehmens dar. Bei nicht rechtskräftigen oder laufenden Verfahren ist der Ausgang offen. Hinweise auf Fehler oder neue Entwicklungen nehmen wir gerne entgegen.