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Verbraucherinfo

RheinEnergie: Bekannte Probleme & Kritik

Die RheinEnergie ist der Grundversorger für Strom und Gas in Köln. Wir fassen öffentlich dokumentierte Verfahren und Beanstandungen von Verbraucherzentralen, Gerichten und Behörden zu RheinEnergie sachlich mit Datum, Stand und Quelle zusammen. Laufende Verfahren sind als solche gekennzeichnet; bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt kein Vorwurf als erwiesen.

Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Zusammenstellung öffentlich zugänglicher Quellen (Verbraucherzentralen, Gerichte, Behörden). Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Betroffene Gesellschaft(en): RheinEnergie AG.

Verfahren und Kritikpunkte (2)

Chronologisch, neueste zuerst.

  1. 04.04.2022Strom (Grundversorgung)Status: einstweilige Verfügung; weiterer Verlauf nicht bekannt

    LG Köln: Höhere Neukundenpreise in der Grundversorgung vorläufig untersagt

    Neukunden in der Grundversorgung zahlten zeitweise bis zu 254 Prozent mehr als Bestandskunden. Auf Antrag des Wettbewerbers LichtBlick untersagte das Landgericht Köln dies per einstweiliger Verfügung als missbräuchliche Preisspaltung; gestiegene Großhandelspreise und die Aufnahme von Kunden insolventer Anbieter ließ es als Rechtfertigung nicht genügen (Az. 90 O 12/22).

    Quellen: LichtBlick: Pressemitteilung · ZfK: Bericht

  2. 02.03.2022Strom/Gas (Grund- und Ersatzversorgung)Status: Eilantrag zurückgewiesen (zugunsten der RheinEnergie)

    OLG Köln: Eilantrag der Verbraucherzentrale gegen gestaffelte Grundversorgungspreise erfolglos

    Die Verbraucherzentrale NRW wollte per Eilverfahren untersagen lassen, dass Kundinnen und Kunden mit Versorgungsbeginn ab 16.12.2021 höhere Preise zahlen. Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde zurück: Die Benachteiligung beruhe auf einem sachlichen Grund, weil für viele neue Kunden nach Lieferstopps anderer Anbieter kurzfristig teure Energie beschafft werden musste (Az. 6 W 10/22). Der Beschluss ist anonymisiert; die Fachpresse ordnet ihn der RheinEnergie zu.

    Quellen: OLG Köln: Beschluss · ZfK: Bericht

Was Betroffene tun können

  • Schriftlich beschweren und Frist setzen: Schildern Sie das Problem schriftlich (Kundennummer, Zählernummer, Zählerstände, Belege) und setzen Sie eine angemessene Frist, z. B. zwei Wochen. Energieversorger müssen Verbraucherbeschwerden innerhalb von vier Wochen beantworten (§ 111a EnWG). Rechnungen und Schlussrechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. des Liefervertrags fällig (§ 40c EnWG).
  • Schlichtungsstelle Energie anrufen: Hilft der Versorger nicht weiter oder antwortet er nicht fristgerecht, können Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle Energie wenden (§ 111b EnWG). Allgemeine Auskünfte gibt auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur.
  • Sonderkündigungsrecht nutzen: Bei einer einseitigen Preiserhöhung oder Änderung der Vertragsbedingungen können Sie ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Eine frühere „Meldefrist“ des Versorgers verkürzt dieses Recht nicht.
  • Unter Vorbehalt zahlen und Widerspruch einlegen: Halten Sie eine Preiserhöhung für unwirksam, widersprechen Sie schriftlich und zahlen Sie unter Vorbehalt, statt Zahlungen einfach einzubehalten. Rückforderungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende.
  • Beratung einholen: Die Verbraucherzentralen beraten zu Energierechnungen und Verträgen und nehmen Beschwerden auf.

Erfahrungen teilen und weiterlesen

Sie hatten selbst Probleme mit RheinEnergie? Schildern Sie Ihre Erfahrung im Forum auf der Anbieterseite. Das hilft anderen Betroffenen.

Stand: Oktober 2026, ohne Gewähr. Diese Übersicht gibt öffentlich dokumentierte Verfahren und Beanstandungen neutral wieder und stellt keine Bewertung des Unternehmens dar. Bei nicht rechtskräftigen oder laufenden Verfahren ist der Ausgang offen. Hinweise auf Fehler oder neue Entwicklungen nehmen wir gerne entgegen.