Vattenfall ist einer der größten Strom- und Gasanbieter in Deutschland und Grundversorger in Berlin und Hamburg. Zu Vattenfall sind mehrere Verfahren von Verbraucherzentralen dokumentiert, vor allem zu Preisangaben und zur Online-Kündigung. Wir fassen sie sachlich mit Datum, Stand und Quelle zusammen. Laufende Verfahren sind als solche gekennzeichnet; bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt kein Vorwurf als erwiesen.
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Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat beim Landgericht Hamburg Unterlassungsklage gegen die Vattenfall Europe Sales GmbH eingereicht (Az. 327 O 285/26). Er beanstandet, dass ein dynamischer Stromtarif beworben worden sei, ohne den verbrauchsabhängigen Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer anzugeben. Eine gerichtliche Entscheidung liegt nach unserem Kenntnisstand noch nicht vor; die Vorwürfe sind nicht festgestellt.
Auf der Website war die Bestätigungsseite für eine Kündigung nach Darstellung der Verbraucherzentrale Niedersachsen erst über mehrere Klicks erreichbar und nicht über eine eindeutig beschriftete Kündigungsschaltfläche, wie sie § 312k BGB verlangt. Das Hanseatische Oberlandesgericht gab der Unterlassungsklage statt (Az. 5 UKl 6/24). Andere Kündigungswege wie Kundenportal oder Chat glichen den Mangel nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Laut Verbraucherzentrale hat Vattenfall die Vorgabe inzwischen umgesetzt.
Quellen: Verbraucherzentrale Niedersachsen: Pressemitteilung · Verbraucherzentrale: Klageregister-Eintrag
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beanstandete, dass Vattenfall bei einer Gaspreissenkung die neuen Preise mit 19 Prozent Umsatzsteuer angegeben habe, obwohl ihnen tatsächlich 7 Prozent zugrunde lagen; Kundinnen und Kunden seien dadurch über die künftige Preishöhe getäuscht worden. Das Landgericht Hamburg erließ am 25.03.2025 ein Versäumnisurteil gemäß dem Antrag der Verbraucherzentrale (Az. 406 HKO 134/24). Ein Versäumnisurteil ergeht ohne Prüfung in der Sache, wenn die beklagte Partei sich nicht verteidigt.
Bei einer Preiserhöhung im Basistarif zum 01.08.2020 galt vorübergehend ein Umsatzsteuersatz von 16 Prozent. Vattenfall wies den alten Arbeitspreis jedoch mit 19 Prozent Umsatzsteuer aus (31,14 statt 30,35 ct/kWh), wodurch die Erhöhung mit 1,27 statt 2,06 ct/kWh kleiner erschien. Auf die Berufung des vzbv sah das Hanseatische Oberlandesgericht einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (Az. 5 U 145/21; Urteilsdatum laut vzbv 04.11.2022, laut Vattenfall 27.10.2022); das Landgericht Hamburg hatte die Klage zuvor abgewiesen. Vattenfall weist den Vorwurf einer bewusst intransparenten Darstellung zurück, verweist darauf, dass das Gericht für Juli 2020 keine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher gesehen habe, und hat die Darstellung nach eigenen Angaben angepasst.
Quellen: vzbv: Urteil · Vattenfall: Stellungnahme
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Stand: Oktober 2026, ohne Gewähr. Diese Übersicht gibt öffentlich dokumentierte Verfahren und Beanstandungen neutral wieder und stellt keine Bewertung des Unternehmens dar. Bei nicht rechtskräftigen oder laufenden Verfahren ist der Ausgang offen. Hinweise auf Fehler oder neue Entwicklungen nehmen wir gerne entgegen.
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