Grundsätzlich ja, als sonstige Vorsorgeaufwendungen. In der Praxis bringt das aber meist nichts: Der Höchstbetrag ist bei den meisten Steuerzahlern schon durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft.
Tipp
Tragen Sie die Beiträge trotzdem in der Steuererklärung ein – das Finanzamt prüft, ob sie sich auswirken. Bei Fragen hilft eine Steuerberatung.
Allgemeine Information, keine medizinische, rechtliche oder steuerliche Einzelberatung. Maßgeblich sind Ihr Heil- und Kostenplan, Ihre Krankenkasse und die Bedingungen Ihres Versicherungstarifs.