Der erstattungsfähige Rechnungsbetrag ist der Teil der Zahnarztrechnung, den Ihr Versicherer als Grundlage für die Erstattung anerkennt. Nur auf diesen Betrag wird der Erstattungssatz angewendet.
Was kann herausfallen?
- Beträge über dem Höchstsatz der GOZ (Faktor 3,5) aus einer Honorarvereinbarung
- Leistungen, die medizinisch nicht notwendig oder rein kosmetisch sind
- Material- und Laborkosten über einer tariflichen Preisgrenze
- Leistungen, die vor Vertragsbeginn angeraten wurden
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Tipp
Reichen Sie teure Kostenpläne vorab ein. Der Versicherer bestätigt Ihnen dann schriftlich, welchen Betrag er anerkennt.
Allgemeine Information, keine medizinische, rechtliche oder steuerliche Einzelberatung. Maßgeblich sind Ihr Heil- und Kostenplan, Ihre Krankenkasse und die Bedingungen Ihres Versicherungstarifs.