Haushaltskunden sind nach dem Energiewirtschaftsgesetz Letztverbraucher, die Strom oder Gas überwiegend für den eigenen Haushalt kaufen. Dazu zählen auch Kunden, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke beziehen, solange ihr Jahresverbrauch 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigt.
Warum ist der Begriff wichtig?
Viele Schutzrechte im Energierecht gleten ausdrücklich für Haushaltskunden. Dazu gehören:
- der Anspruch auf Belieferung in der Grundversorgung
- die Ersatzversorgung zu Preisen, die nicht über denen der Grundversorgung liegen
- mindestens ein Monat Vorlauf bei einseitigen Vertragsänderungen und das Sonderkündigungsrecht
- das außerordentliche Kündigungsrecht bei einem Umzug
- strenge Regeln, bevor eine Strom- oder Gassperre erfolgen darf
Die Einzelheiten stehen im Energiewirtschaftsgesetz und in den Grundversorgungsverordnungen für Strom und Gas.
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Tarifkunde, Privatkunde, Gewerbekunde
„Tarifkunde“ ist ein älterer Begriff aus der Zeit vor der Öffnung des Energiemarkts für den Wettbewerb. Im Alltag spricht man heute meist von Privatkunden. Rechtlich entscheidend ist aber nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern ob die Voraussetzungen des Haushaltskunden erfüllt sind. Ein kleines Büro oder eine Praxis mit geringem Verbrauch kann daher ebenfalls als Haushaltskunde gelten.
Kunden mit deutlich höherem Verbrauch schließen dagegen meist individuelle Verträge ab. Ihr Verbrauch wird oft genauer gemessen, und die Abrechnung kann zusätzlich einen Leistungspreis enthalten. Für sie gelten manche Schutzrechte der Haushaltskunden nicht. Wer gewerblich nahe an der Grenze liegt, sollte deshalb seinen Jahresverbrauch im Blick behalten.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Energieberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, die Bedingungen Ihres Versorgers und die aktuelle Rechtslage.