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Energie-Lexikon – Netz, Zähler & Messung

Messstellenbetrieb

Auch: Messstellenbetreiber, Zählermiete, Verrechnungspreis, Messentgelt

Von der Redaktion VergleichDirektAktualisiert am 16. Oktober 2026

Der Messstellenbetrieb umfasst alles rund um den Zähler: Einbau, Betrieb, Wartung, Eichung und die Erfassung der Messwerte. Wer diese Aufgabe übernimmt, heißt Messstellenbetreiber.

Wer ist Ihr Messstellenbetreiber?

In den meisten Fällen ist das der örtliche Netzbetreiber. Er ist dann der sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiber. Sie dürfen aber auch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragen. Das ist ein unabhängiges Unternehmen, das den Zähler an seiner Stelle betreibt. Die Regeln dafür stehen im Messstellenbetriebsgesetz.

Ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber kann sinnvoll sein, wenn Sie früher ein intelligentes Messsystem möchten oder zusätzliche Auswertungen nutzen wollen. Vergleichen Sie dabei die Kosten mit dem grundzuständigen Angebot.

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Was kostet der Messstellenbetrieb?

Früher sprach man von „Zählermiete“ oder „Verrechnungspreis“. Gemeint sind die Kosten für den Zähler und seinen Betrieb. Sie stehen auf Ihrer Jahresabrechnung, häufig in einer eigenen Zeile. Für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme legt das Gesetz Preisobergrenzen fest, die der Messstellenbetreiber nicht überschreiten darf. Wie viel Sie konkret zahlen, hängt vom Gerät und von Ihrem Verbrauch ab.

Aufgaben im Überblick

  • Einbau und Austausch des Zählers, etwa nach Ablauf der Eichfrist
  • Ablesung oder automatische Übertragung der Messwerte
  • Weitergabe der Daten an Netzbetreiber und Lieferanten
  • Behebung von Störungen am Zähler

Was ändert sich beim Anbieterwechsel?

Nichts. Wenn Sie Ihren Stromlieferanten wechseln, bleiben Zähler und Messstellenbetreiber gleich. Ein neuer Zähler ist nicht nötig. Der Lieferant rechnet die Kosten für den Messstellenbetrieb meist mit ab. Teilweise stellt der Messstellenbetreiber sie aber auch direkt in Rechnung, vor allem wenn Sie einen wettbewerblichen Anbieter gewählt haben. Umgekehrt gilt ebenso: Wechseln Sie den Messstellenbetreiber, bleibt Ihr Liefervertrag unberührt.

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Energieberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, die Bedingungen Ihres Versorgers und die aktuelle Rechtslage.

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